1. Der Jugendverband des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden in Bayern (BFP) – Körperschaft des öffentlichen Rechts – trägt den Namen „Landesjugendwerk des BFP in Bayern“
2. Der Verwaltungsbereich umfasst die Regionen „Nordbayern“ und „Südbayern“.
3. Der Jugendverband „Landesjugendwerk des BFP in Bayern“ verfolgt seine Ziele unter Wahrungseiner Selbständigkeit in enger, vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem BFP, dem er in Lehre und Organisation verbunden ist.
4. Die Jugendarbeit des Landesjugendwerkes gliedert sich in die Abteilungen Kinderdienst („Kids Alive“), Pfadfinderarbeit („Royal Rangers“) und Jugendarbeit („Youth Alive“)
1. Ziel des Jugendarbeit des Landesjugendwerkes besteht darin
a. junge Menschen zu befähigen, ihr Leben aus dem Glauben an Jesus Christus heraus zu gestalten
b. den Prozess der Identitätsbildung zu unterstützen, indem christliche Werte als Orientierungshilfe für den Alltag vermittelt werden
c. junge Menschen in gemeinschaftliches und solidarisches Zusammenleben zu führen
d. Aufgaben der Jugenderziehung, Jugendhilfe und Jugendbildung wahrzunehmen
e. Bei Bedarf Einrichtungen der Jugendarbeit zu schaffen, zu unterhalten und zu unterstützen
f. übergemeindliche Jugendaktivitäten im In- und Ausland zu planen, zu begleiten und durchzuführen
g. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Jugendringen wahrzunehmen und zu fördern
h. kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der §§ 51- 68 der Abgabenordnung (AO) zu verfolgen
1. Die Mitgliedschaft steht allen getauften Jugendlichen der Gemeinden des BFP offen, sowie allen christlich orientierten Jugendlichen, die regelmäßig an Unternehmungen teilhaben.
2. Die Mitgliedschaft wird bei der Gemeindejugendleitung beantragt, die über die Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres, bei Austritt, Ausschluss oder Streichung. Für Mitglieder der gewählten Gremien der Jugendarbeit, sowie für Ehrenmitglieder gilt keine Altersgrenze.
4. Jugendgemeinschaften von lokalen Gemeinden, die nicht zum BFP gehören, ihm aber nahe stehen, können eine Mitgliedschaft bei der Landesjugendleitung (§ 7 c) beantragen, wenn sie sich verpflichten im Sinne dieser Jugendordnung (§ 2) tätig zu sein und das Gemeinschaftsleben im Sinne von § 5 zu ordnen und auszuüben.
1. Die Jugendarbeit des Landesjugendwerkes gliedert sich folgende Ebenen
a. Gemeindeebene (lokale Gemeinden)
- Gemeindejugendversammlung
- Gemeindejugendleitung
b. Regionalebene (Nordbayern und Südbayern)
- Regionaljugendvertretung
- Regionaljugendleitung
c. Landesebene
- Landesjugendvertretung
- Landesjugendleitung
1. Die Gemeindejugendversammlung
a. Die Gemeindejugendversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der lokalen Jugendarbeit, den Mitgliedern der Ortsjugendleitung und dem für die Jugendarbeit zuständigen Referenten oder Pastor für die Jugendarbeit zusammen.
b. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben aktives, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr passives Stimmrecht und nehmen an der Gemeindejugendversammlung teil.
c. Die Gemeindejugendversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
d. Aufgaben der Gemeindejugendversammlung sind:
- Festlegung der inhaltlichen Arbeit der örtlichen Jugend
- Wahl des Jugendvertreters und des stellvertretenden Jugendvertreters.
- Wahl von Kassenwart und Stellvertreter
- Entgegennahme des Berichtes der Ortsjugendleitung
- Entlastung der Ortsjugendleitung
- Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
e. Die Gemeindejugendversammlung kann bestimmte Angelegenheiten auch in Ausschüssen regeln.
2. Die Gemeindejugendleitung
a. Die Gemeindejugendleitung besteht aus dem Jugendvertreter und seinem/ihrem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinem/ihrem Vertreter sowie dem für Jugendarbeit zuständigen Pastor oder Referenten.
b. Die Gemeindejugendleitung wird – mit Ausnahme des Pastors oder Referenten – für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt und durch die jeweilige Ortsgemeindeleitung bestätigt.
c. Die Gemeindejugendleitung hat folgende Aufgaben
- Einrichtung regelmäßiger Gruppenstunden und Aktivitäten
- Einberufung der Gemeindejugendversammlung
- Umsetzung der Beschlüsse der Gemeindejugendversammlung
3. Verschiedene Gruppen der Gemeindejugendarbeit
a. die Jugendarbeit in den Gemeinden findet schwerpunktmäßig über den „Jugendkreis“ statt, der sich entsprechend Abs.1 und 2 organisiert
b. Gruppen mit Jugendlichen ab 14, die außerhalb des „Jugendkreises“ organisiert sind, wählen entsprechend Absatz 1 sowohl Gruppenvertreter-/Innen als auch, bei Bedarf, einen eigenen Kassenwart. Die Inhalte der Gruppenarbeit werden gemeinsam festgelegt. Bei entsprechender Größe der Gruppen kann ein eigener Jugendreferent, entsprechend Abs. 1, benannt werden.
c. In Gruppen mit Kindern unter 14 Jahren können die Kinder, nach Bedarf, Gruppensprecher aus ihren Reihen wählen.
4. Gemeinsame Vertretung von Jugendgruppen nach außen
a. bestehen in einer kreisfreien Stadt bzw. in einem Landkreis mehrere Jugendgemeinschaften des Landesjugendwerkes des BFP´s, bestimmen diese gemeinschaftlich Vertreter, die in die Kreis- bzw. Stadtjugendringe als gemeinschaftliche Sprecher entsandt werden.
1. Die jeweilige Regionaljugendvertretung setzt sich zusammen aus:
a. den lokalen gewählten Gemeindejugendleitungen
b. der Regionaljugendleitung
2. Die Regionaljugendvertretung
a. tritt ritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
b. berät über Aktivitäten auf regionaler Ebene und setzt Schwerpunkte für die gemeinsame Arbeit.
c. wählt den Regionaljugendleiter und seinen/ihren Stellvertreter sowie, nach Bedarf, bis zu zwei weitere Mitglieder der Regionaljugendleitung für jeweils 2 Jahre. Mitglieder der
Regionaljugendleitung müssen volljährig und Mitglied in einer BFP-Gemeinde sein.
d. wählt den Regionaljugendkassierer und seinen/ihren Stellvertreter für jeweils 2 Jahre.
e. wählt die Vertreter in den Bezirksjugendringen wie folgt:
Die Regionaljugendvertretung Bayern Nord wählt die Vertreter für die Bezirksjugendringe Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie für die Oberpfalz. Die Regionaljugendvertretung
Bayern Süd wählt die Vertreter für Ober- und Niederbayern sowie für Schwaben. Die Vertreter in den Bezirksjugendringen sollen in dem jeweiligen Regierungsbezirk ansässig sein.
f. kann Teile ihrer Aufgaben an Ausschüsse delegieren
3. Die Regionaljugendleitung
a. besteht aus
- dem Regionaljugendleiter und seinem/ihrem Stellvertreter
- bis zu zwei weiteren gewählten Mitgliedern der Regionaljugendleitung
- dem Jugendreferenten des BFP der jeweiligen Region
b. hat folgende Aufgaben:
- Unterstützung der einzelnen lokalen Jugendgruppen
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter
- Organisation und Koordination von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen
- Durchführung von übergemeindlichen Veranstaltungen
1. Die Landesjugendvertretung
a. setzt sich zusammen aus den beiden Regionaljugendleitungen Nord und Süd
b. tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen
c. wählt aus ihrer Mitte 2 Personen für jeweils 2 Jahre, die das Landesjugendwerk auf Landesebene nach innen und außen vertritt (Landesjugendleitung), hier v.a. gegenüber dem Bayerischen Jugendring.
2. Aufgaben der Landesjugendvertretung
a. Förderung des Erfahrungsaustausches
b. Planung gemeinsamer, überregionaler Jugendaktivitäten
c. Abstimmung der Jugendarbeiten in den Regionen Nord und Süd
1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Landesjugendwerkes werden aufgebracht
a. durch Spenden der Mitglieder
b. durch Mitgliedsbeiträge
c. durch Zuschüsse von Gemeinden und BFP-Regionen in Bayern
d. durch öffentliche Zuschüsse und Fördermittel
2. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben und Ziele verwendet werden.
1. Änderungen der Jugendordnung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der jeweiligen Regionaljugendvertretungen (Region Bayern Süd und Region Bayern Nord) beschlossen werden.
2. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung der BFP-Regionen Bayern Nord und Bayern Süd. Am 01.03. und 08.03.2008 wurde durch die Regionaljugendvertretungen Bayern Süd und Bayern Nord die Vertretung in den Bezirksjugendringen durch §6.2e beschlossen. Im Rahmen der Regionalkonferenzen vom 13.09.2008 und 18.10.2008 haben die BFP-Regionen Bayern Nord und Bayern Süd ihre Zustimmung abgegeben.
1. Die Auflösung des Landesjugendwerkes kann nur durch jeweils eine 2/3 Mehrheit auf den Regionaljugendvertretungen (Region Bayern Süd und Region Bayern Nord) beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der BFP-Regionen Bayern-Nord und Bayern Süd.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die BFP-Regionen Bayern Nord und Bayern Süd.
Diese Jugendordung tritt am 6.3.2004 in Kraft. Die Regionalkonferenzen der BFP-Gemeinden haben der Satzung auf ihren Regionaltagungen am 15.2.2004 in Ingolstadt (Bayern-Süd) und am 6.3.2004 in Kronach (Bayern-Nord) zugestimmt.